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Sonntag, 1. März 2015

Bei Selbstanzeigen müssen bekanntlich die einzelnen Veranlagungszeiträume für die Nacherklärung gesondert abgerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, den Steuerberater darauf hinzuweisen, dass er die einzelnen Honorarbeträge für die Jahre bis einschließlich 2008 gesondert abrechnet. Denn diese sind ja wie gesehen im Jahr der Entstehung (das dürfte in den meisten Fällen das Veranlagungsjahr 2013 bzw. 2014 sein) absetzbar. Das erleichtert dem Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater die steuerliche Geltendmachung dieser (Teil-)Honorarbeträge in den Steuererklärungen der maßgeblichen Veranlagungszeiträume.

Selbstanzeige // Teil XV: Zu guter Letzt: Steuerberaterhonorare als Werbungskosten // aus Götzenberger Auslandsvermögen legalisieren nwb 2013


 
Der Steuerpflichtige S entschließt sich im Januar 2014, nachdem er von einem weiteren Ankauf einer Steuer-CD in den Medien gehört hat, zur Selbstanzeige. Am 2. 2. 2014 beauftragt er Steuerberater A mit der Nacherklärung der Kapitaleinkünfte aus seinem Schweiz-Depot für die Jahre 2003 bis 2012. Steuerberater A stellt nach Abschluss der Arbeiten im August 2014 für die Jahre 2003 bis 2008 gemäß Honorarvereinbarung insgesamt 30.000 € zzgl. MwSt in Rechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 beträgt das Honorar 6.000 € zzgl. MwSt.
805
Es stellt sich hier die Frage, ob S in 2014 das für die Nacherklärungsjahre 2003–2008 angefallene Steuerberatungshonorar als Werbungskosten geltend machen kann.
Auffassung der Finanzverwaltung
Teilt man die Auffassung der Finanzverwaltung, wäre die Frage zu verneinen. Denn die Finanzverwaltung vertritt im Schreiben vom 22. 12. 2009 die Auffassung,Fußnote ansehen  dass Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die in 2009 (und später) geleistet werden, auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen.Fußnote ansehen  Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzeswortlaut der für das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG geltenden Anwendungsvorschriften. Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStGfindet § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 „erstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge“ Anwendung. Das heißt, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten und damit auch der Ausschluss der auf die Kapitaleinkünfteermittlung entfallenden Steuerberatungskosten nur für solche Kapitalerträge greift, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Legt man die Anwendungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend aus, kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Honorargebühren an, sondern ob diese im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften angefallen sind, die dem Steuerpflichtigen vor 2009 zugeflossen sind. Die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG durchbricht insoweit das für Überschusseinkünfte allgemein geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG.      Seite 204
806
Urteil des FG Köln
DasFG Köln hat gemäß Leitsatz entschieden: „Nach dem 31. 12. 2008 entstandene Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen bei einer Selbstanzeige, die vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind, unterliegen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG und auch nicht dem Abzugsverbot für die Kosten einer privaten Einkommensteuererklärung. Sie sind vollständig abziehbar.“Fußnote ansehen 
807
Das FG Köln beruft sich in dem Urteil auf dieselbe Argumentationskette: „Gemäß § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. 8. 2007 ( BGBl 2007 I S. 1912) zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sieht allerdings vor, dass § 20 Abs. 9 EStGerstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen “kann der Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Streitjahr die Kosten für die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte aus den Jahren 2002 bis 2008 i. H. von 12.000 € uneingeschränkt als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG berücksichtigen“, argumentierten die Richter.
808
Urteil des FG Düsseldorf
Dieselbe Auffassung vertritt auch das FG Düsseldorf. In dem Urteil vom 14. 11. 2012 ging es um einen GmbH-Gesellschafter, dem in 2009 noch Schuldzinsen für seine GmbH-Beteiligung entstanden sind.Fußnote ansehen  Diese wollte er als nachträgliche Werbungskosten geltend machen, da er die Beteiligung in 2008 veräußert hat. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, u. a. weil die Kosten in 2009 entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen an (im Urteilsfall 2009). Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zugeflossen sind. War dieser Zufluss vor dem 1. 1. 2009, sind die Werbungskosten absetzbar. Gegen das Urteil ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (VIII R 53/12).      Seite 205
809
Urteil des FG Rheinland-Pfalz
Auch das FG Rheinland-Pfalz vertritt die Ansicht, dass sich der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften danach richtet, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zugeflossen sind.Fußnote ansehen 
810
Selbstanzeigeerstatter können daher – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Steuerberaterkosten für die Nacherklärungen der Jahre bis einschließlich 2008 in demjenigen Veranlagungsjahr, in dem sie die Gebühren bezahlt haben, als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

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Hinweis:
Bei Selbstanzeigen müssen bekanntlich die einzelnen Veranlagungszeiträume für die Nacherklärung gesondert abgerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, den Steuerberater darauf hinzuweisen, dass er die einzelnen Honorarbeträge für die Jahre bis einschließlich 2008 gesondert abrechnet. Denn diese sind ja wie gesehen im Jahr der Entstehung (das dürfte in den meisten Fällen das Veranlagungsjahr 2013 bzw. 2014 sein) absetzbar. Das erleichtert dem Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater die steuerliche Geltendmachung dieser (Teil-)Honorarbeträge in den Steuererklärungen der maßgeblichen Veranlagungszeiträume.      Seite 206

Donnerstag, 26. Februar 2015

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen. Der Kläger hatte im Jan

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen

Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen.
Der Kläger hatte im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75% bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 und 15% (Anschaffungskosten 175.008 EUR) zum Preis von 39.243 EUR ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungseinstellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt.
Dies ändere aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuerrechtlichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräußerungsverlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.
Die Berücksichtigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finanzinnovationen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finanzinnovationen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermögensverluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.
Urteil des BFH vom 13.12.2006
Az.:VIII R 62/04

Mittwoch, 25. Februar 2015

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).

Einkommensteuer: Wertlos gewordene Optionen bei einem Termingeschäft (FG) 

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).
Hintergrund: Der BFH hatte zur Rechtslage vor dem UntStRefG 2008 (Fassung bis 2008) entschieden, dass die Aufwendungen für eine wertlos gewordene Option als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden können. Das Recht auf einen Differenzausgleich werde auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (des BFH, Urteil v. 26.9.2012 - IX R 50/09). Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil für Jahre ab 2009 sowie für Knock-Out-Produkte nicht an (s. BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitjahr 2011 sog. Call-Optionsscheine. Die Optionsscheine wurden später im Streitjahr als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (n.F.) geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung unter Hinweis auf das o.g. BMF-Schreiben v. 27.3.2013.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n.F. gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt.

  • Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten.

  • Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird.
Anmerkung: Nach diesen Maßstäben war der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist in Fällen, in denen wie hier die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm, er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Ähnlich wie das FG Düsseldorf hatte zuvor bereits das Thüringer FG entschieden, dass auch in „Abgeltungsteuerzeiten? eine Berücksichtigung der Verluste in Betracht komme (FG Thüringen, Urteil v. 9.10.2013 - 3 K 1059/11). In diesem Verfahren ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (BFH-Az. VIII R 17/14).

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1440598.aspx