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Donnerstag, 26. Februar 2015

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen. Der Kläger hatte im Jan

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen

Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen.
Der Kläger hatte im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75% bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 und 15% (Anschaffungskosten 175.008 EUR) zum Preis von 39.243 EUR ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungseinstellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt.
Dies ändere aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuerrechtlichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräußerungsverlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.
Die Berücksichtigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finanzinnovationen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finanzinnovationen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermögensverluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.
Urteil des BFH vom 13.12.2006
Az.:VIII R 62/04

Mittwoch, 25. Februar 2015

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).

Einkommensteuer: Wertlos gewordene Optionen bei einem Termingeschäft (FG) 

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).
Hintergrund: Der BFH hatte zur Rechtslage vor dem UntStRefG 2008 (Fassung bis 2008) entschieden, dass die Aufwendungen für eine wertlos gewordene Option als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden können. Das Recht auf einen Differenzausgleich werde auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (des BFH, Urteil v. 26.9.2012 - IX R 50/09). Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil für Jahre ab 2009 sowie für Knock-Out-Produkte nicht an (s. BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitjahr 2011 sog. Call-Optionsscheine. Die Optionsscheine wurden später im Streitjahr als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (n.F.) geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung unter Hinweis auf das o.g. BMF-Schreiben v. 27.3.2013.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n.F. gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt.

  • Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten.

  • Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird.
Anmerkung: Nach diesen Maßstäben war der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist in Fällen, in denen wie hier die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm, er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Ähnlich wie das FG Düsseldorf hatte zuvor bereits das Thüringer FG entschieden, dass auch in „Abgeltungsteuerzeiten? eine Berücksichtigung der Verluste in Betracht komme (FG Thüringen, Urteil v. 9.10.2013 - 3 K 1059/11). In diesem Verfahren ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (BFH-Az. VIII R 17/14).

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1440598.aspx