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Mittwoch, 25. Dezember 2013

Der Grund: Nach drei Jahren in der Abwicklung erlischt das Verwaltungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft für einen offenen Immobilienfonds. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Immobilien ein Käufer gefunden wurde, gehen die Objekte auf die jeweilige Depotbank über. Bei diesem Vorgang wiederum fällt Grunderwerbsteuer im In- und Ausland an.

 

Offene Immobilienfonds in der Abwicklung: Jetzt schlägt die Steuerkeule zu

Offene Immobilienfonds in der Abwicklung haben drei Jahre Zeit ihre Immobilien zu verkaufen - dann geht das Sondervermögen an eine Depotbank über. Bitter für die Anleger: Bei diesem Übertrag wird Grunderwerbssteuer fällig. Die ersten zwei Fonds mussten jetzt Millionen zurückstellen.
Erst kamen Anleger nicht mehr aus den Fonds heraus, jetzt werden ihre Anteile an den eingefrorenen Immobilienvermögen noch mit Millionenbeträgen belastet. 

Der Grund: Nach drei Jahren in der Abwicklung erlischt das Verwaltungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft für einen offenen Immobilienfonds. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Immobilien ein Käufer gefunden wurde, gehen die Objekte auf die jeweilige Depotbank über. Bei diesem Vorgang wiederum fällt Grunderwerbsteuer im In- und Ausland an.

Degi Europa und P2 Value stellen Millionenbeträge zurück

Diese Steuerbelastung wurde nun zu ersten Mal bei zwei geschlossenen offenen Immobilienfonds Realität: beim Degi Europa von Aberdeen Asset Management und beim P2 Value von Morgan StanleyReal Estate. 

Wie die "Börsen Zeitung" heute berichtet, wurden beim Degi Europa für künftige Zahlungen an Grunderwerbsteuer Rückstellungen in Höhe von 8 Millionen Euro gebildet. Der Fonds ging zum Monatsanfang mit zehn bisher noch nicht verkauften Immobilien an die Commerzbank über.

Beim P2 Value, der seit Monatsanfang von der Depotbank Caceis verwaltet wird, wurden erst einmal mehr als drei Millionen Euro zurückgelegt. 

Mit dem Hansaimmobilia und dem KanAm US Grundinvest gingen zwar zuvor schon zwei in der Abwicklung befindliche Immobilienfonds an eine Depotbank über. In diesen beiden Fällen wird jedoch keine Grunderwerbsteuer anfallen, da die Fonds bereits sämtliche Immobilien verkauft hatten. 

Seite 2: Welche Fonds als nächstes übertragen werden >> 



Degi International und Axa Immoselect sind 2014 dran

In diesem Jahr werden keine weiteren Immobilienfonds übertragen, 2014 schlägt dann für vier weitere Fonds die Stunde der Wahrheit - mit dabei der Degi International und der Axa Immoselect, bei denen die Auszahlungsquoten laut Ratingagentur Scope aktuell bei gerade einmal 23 beziehungsweise 10 Prozent liegen. 

Die Belastung durch Grunderwerbsteuer beim Übertrag der Immobilien-Sondervermögen wurde von den Fondsgesellschaften offen kommuniziert. So schreibt SEB in einer Broschüre zum Thema Auflösung und Auszahlung des SEB Immoinvest: "Sollten im Zeitpunkt der Übertragung des Sondervermögens weiterhin Immobilien in dem Sondervermögen sein, kann aufgrund der Übertragung auf die Depotbank Grunderwerbsteuer anfallen."

Keine politische Lösung in Sicht

Dennoch dürften diese Steuerzahlungen für viele Anlager überraschend kommen. Der Politik ist das Thema bekannt, eine Lösung ist jedoch nicht in Sicht. Der Fondsverband BVI sagte der "Börsen Zeitung" dazu: "Wir setzen uns im Interesse der Anleger für Änderungen ein." 

82 Milliarden Euro werden aktuell in offenen Immobilien-Publikumsfonds verwaltet. 19 Milliarden Euro stecken laut Immobiliendienstleister DTZ zur Jahresmitte in Fonds, die sich in der Abwicklung befinden

Auf Grund eines BFH-Urteils ("Claw-Back-Besteuerung") werden ab 2012 die Erträge und Aufwendungen aus englischen Immobilien nicht mehr im Immobiliengewinn berücksichtigt. In der Regel wird es einen spürbaren Sprung nach unten geben.

Geschrieben 21. Dezember 2011 - 23:26
Hallo Wolfhard,

der Immobiliengewinn ist ein Prozentwert, mit dem Du auf den Fonds-Rücknahmepreis bezogen berechnen kannst, wie hoch die im Fondsanteil enthaltenen nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge sind. Der Immobiliengewinn wird zusammen mit jedem neuen Fondspreis von der Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht.

In der Regel steigt der Immobiliengewinn innerhalb eines Fondsgeschäftsjahres, da er insbesondere durch ausländische Mieterträge gespeist wird. Genauso steigt er durch erzielte Veräußerungsgewinne von ausländischen Immobilien. Da der Fonds im Ausland auch Kosten hat, kann er auch mal fallen. Zum Ende eines Fondsgeschäftsjahres werden Dir mittels Ausschüttung oder Thesaurierung diese steuerfreien Erträge zugewiesen. Im selben Moment sinkt der Immobiliengewinn in genau dieser Höhe. So ist sichergestellt, dass die steuerfreien Erträge dem Anleger genau einmal zugerechnet werden.

Letztendlich ist für Dich nur der so genannte "besitzzeitanteilige Immobiliengewinn" entscheidend, also die Veränderung des Immobiliengewinns Deines Fonds während Deiner Haltezeit. Dies entspricht dem Anteil, den Dein Fonds während Deiner Haltezeit an steuerfreien Erträgen erwirtschaftet hat und die Dir noch nicht mittels Ausschüttung oder Thesaurierung zugerechnet wurden. Der Wert kann positiv sein, selbst wenn der Kurs des Fonds gesunken ist (dann waren wohl die ausländischen Immobilieninvestitionen erfolgreicher gewesen als die inländischen). Deine Bank berechnet bei Verkauf den besitzzeitanteiligen Immobiliengewinn automatisch und reduziert in dieser Höhe den steuerpflichtigen Anteil am Veräußerungsgewinn (so geregelt in § 8 Abs. 5 InvStG).

Da Du Deine Fondsanteile mit Verlust verkauft hast, wirst Du eine Steuergutschrift erhalten. Wenn Dein besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn positiv war, wird die Steuergutschrift sogar noch größer ausfallen; war er negativ, so wäre die Gutschrift kleiner.

Du selbst kannst leider nicht nachprüfen, ob die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft den Immobiliengewinn richtig berechnet hat (er sollte aber in der Regel stimmen). Du kannst höchstens nachprüfen, ob Deine Bank aus Kauf- und Verkaufs-Immobiliengewinn den richtigen besitzzeitanteiligen Immobiliengewinn berechnet hat (das müsste aber stimmen, da dahinter automatisierte Datenbankabfragen stehen). Dazu müsstest Du bei der Kapitalanlagegesellschaft auf der Homepage einmal nachschauen.

Solltest Du noch weitere Immobilienfonds besitzen, so achte einmal auf die Entwicklung des Fonds-Immobiliengewinns vom 31.12.2011 auf den 01.01.2012. Auf Grund eines BFH-Urteils ("Claw-Back-Besteuerung") werden ab 2012 die Erträge und Aufwendungen aus englischen Immobilien nicht mehr im Immobiliengewinn berücksichtigt. In der Regel wird es einen spürbaren Sprung nach unten geben.

Viele Grüße

TaxI
http://www.wertpapier-forum.de/topic/37494-steuerliche-behandlung-verkauf-oimmobilienfonds/page__p__729077__fromsearch__1#entry729077

AMF Aktuelle Bewertungskurse erlauben eine Bank-interne Steuergutschrift

BetreffAW: Australian Mining A0T41B#1692
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Aktuelle Bewertungskurse erlauben eine Bank-interne Steuergutschrift

Liebe Leidensgenossen,

Bei einem entgeltlichen Depotübertrag selbst gemeinsam mit einem wasserdichten Kaufvertrag gibt es noch einiges zu beachten, um eine steuerliche Anerkennung der Spekulationsverluste zu erreichen. Die Anleihe A0DHP9 wird seit Ende 2011 nicht mehr gehandelt, es liegt daher kein Kurs der letzten 30 Tage vor, und in diesem Fall werden als Ersatzbemessungsgrundlage (ESTG §43a Abs. 2 Satz 10) 30% des Kaufpreises angesetzt. Der Verkäufer würde daher beim Depotübertrag zunächst mit 25% auf 30% des Kaufpreises belastet zzgl. Soli und ggf. KiSt, also mit knapp 8% des Kaufpreises. Im "normalen Verfahren" kann der Verkäufer dann unter Vorlage des Kaufvertrages im Rahmen der nächsten Steuererklärung den tatsächlichen Verkaufspreis nachweisen und (falls erfolgreich) den beim Depotübertrag angefallenen Abschlag zurück erhalten und den Spekulationsverlust mit anderen Kursgewinnen verrechnen oder in zukünftige Jahre vortragen. Dieses "normale Verfahren" birgt jedoch das Risiko, dass der Verkauf hier auf jeden Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird und dieser einen "Gestaltungsmissbrauch" gemäß §42 AO unterstellen kann. Insbesondere bei Verkäufen an Familienangehörige oder bei sehr niedrigen Verkaufspreisen kann er unterstellen, dass der Verkauf nicht aus wirtschaftlichem Interesse sondern zur Erschleichung steuerlicher Vorteile erfolgte, und den Verlust aberkennen. Die genaue Rechtslage scheint bis heute nicht eindeutig geklärt zu sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953 Rz. 59) definiert jedoch konkret: "Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt." Zumindest dies sollte aufgrund des kostenlosen "entgeltlichen Depotübertrags" kein Problem darstellen.

Für schnell Entschlossene könnte jedoch noch eine andere Möglichkeit existieren, per entgeltlichem Depotübertrag den steuerlichen Verlust Bank-intern sofort gutgeschrieben zu bekommen, wobei im Normalfall keine Meldung an das Finanzamt erfolgt. Ich muss aber der Form halber darauf hinweisen, dass der Verkäufer möglicherweise dazu verpflichtet ist, dem Finanzamt den tatsächlichen Kaufpreis mitzuteilen. Die hier beschriebene Möglichkeit hat dennoch den Vorteil, dass nicht sofort ein Abschlag nach Ersatzbemessungsgrundlage abgezogen wird, was einen erheblichen Liquiditätsvorteil beim Verkauf bedeutet.

Die von mir gefundene Möglichkeit basiert darauf, dass bei Cortal Consors zuweilen Bewertungskurse für die AMF-Anleihe A0DHP9 existieren. Dies war Ende Juli / Anfang August 2013 der Fall mit letztem Kurs 1,21% am 01.08.2013, und dies ist auch seit Anfang Dezember wieder zu beobachten, aktuell findet man dort einen Bewertungskurs von 0,30% vom 23.12.2013. Die Kurse der A0DHP9 entsprechen dabei den Kursen der noch in Frankfurt gehandelten 2015'er AMF-Anleihe A0T41B.

Wie diese Bewertungskurse ins System von Cortal Consors kommen, war nicht in Erfahrung zu bringen; ein Handel findet definitiv nicht mehr statt. Ich habe aber erfahren, dass ein Investor im August 2013 einen "entgeltlichen Depotübertrag" zu einem Bekannten innerhalb von Cortal Consors beauftragt hat und bei der steuerlichen Abrechnung der Bewertungskurs vom 01.08.2013 verwendet wurde. Dem Verkäufer wurde kein Abschlag nach Ersatzbemessungsgrundlage abgezogen, sondern sofort die Differenz aus Anschaffungskurs und Bewertungskurs (1,21%) als "Veräußerungsverlust nach Differenzmethode" in den "Verrechnungstopf Allgemein" eingestellt. Eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt erfolgt in einem solchen Fall nicht.

Ich kann keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Methode auch weiterhin funktioniert, ich halte es aber für wahrscheinlich. Das würde dann so ablaufen:

1. Der Verkäufer eröffnet kostenlos ein Depot bei Cortal Consors und überträgt die Anleihe A0DHP9 auf dieses Depot.

2. Käufer und Verkäufer schließen einen Kaufvertrag ab, der Käufer überweist den Kaufpreis.

3. Nach Kontrolle, dass
(a) die Anschaffungsdaten (Kaufkurs) von der abgebenden Bank mitgeteilt und bei Cortal Consors eingetragen wurden und
(b) ein Bewertungskurs, nicht älter als 30 Tage, bei Cortal Consors vorliegt
kann der Verkäufer den Bank-internen "entgeltlichen Depotübertrag" auf das Depot des Käufers kostenlos online beauftragen, der in der Regel am gleichen Tag ausgeführt wird.

4. Wenn die Methode weiterhin funktioniert, freut sich der Verkäufer sofort über die in den Verlusttopf eingestellten Spekulationsverluste. Diese kann er bei Bedarf auch zu einer anderen Bank übertragen. Dazu kann er ein beliebiges Wertpapier vorübergehend kostenlos auf das Depot von Cortal Consors übertragen und anschließend bei der Rückübertragung zu seiner anderen Bank das Häkchen "Verlusttöpfe übertragen" setzen.

Zum Kaufpreis:

Die drei Anleihen der AMF wurden zuletzt wie folgt gehandelt:

  • A0DHP9: 28.12.2011 (letzter Handelstag), Schlusskurs 3,61% (berücksichtigt nicht die aktuellen Ereignisse)
  • A1AQSU: 27.11.2013 (letzter Handelstag), Schlusskurs 0,01% (letzter Umsatz 600,000 zu 0,01% am 15.11.2013)
  • A0T41B: 23.12.2013 (aktiver Handel), aktuell 0,30%


Ich bitte daher in der aktuellen Situation um Verständnis, dass ich nicht bereit bin, mehr als 0,01% für die A0DHP9 zu bezahlen. Für den interessierten Verkäufer sollte die Sicherung der Spekulationsverluste im Vordergrund stehen, deren Wert je nach Kaufkurs ganz erheblich höher sein kann als jeder Kurs, für den sich derzeit ggf. ein Käufer finden lassen könnte.

Beispiel:
10.000 EUR nominal gekauft zu 40%
Erlös bei außerbörslichem Verkauf zu 0,01% = 1,00 EUR (von mir angeboten)
Erlös bei außerbörslichem Verkauf zu 0,30% = 30,00 EUR (nicht angeboten)
Steuergutschrift durch Spekulationsverluste: 25% * (100% + 5,5% Soli) * 10.000 EUR * (40% - 0,30%) = 1047 EUR

Ernst gemeinte Anfragen bitte als PM.

Grüße
Landwirt

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